Arbeitnehmer - Rechtsschutzversicherung

Als Arbeitnehmer wird eine Person bezeichnet, die durch einen geltenden Arbeitsvertrag verpflichtet ist, eine Arbeitsleistung gegen Entgelt für einen Arbeitgeber zu verrichten. Dieser Arbeitsvertrag bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis und kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Jedoch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über seine Arbeitsbedingungen informieren und zwar spätestens einen Monat nach dem Beginn der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag kann frei gestaltet werden. Meistens finden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen darin Berücksichtigung.

Weitere Bezüge zur Definition des Begriffes Arbeitnehmer enthalten das Arbeitsgerichtsgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches. So wird der Arbeitnehmer charakterisiert durch die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber und ist an dessen Weisungen gebunden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Tätigkeit er ausübt, denn die Unterscheidung der Arbeitnehmer nach Arbeitern und Angestellten wird in der Regel nicht mehr vorgenommen und hat rechtlich keine Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer ist versicherungspflichtig in den gesetzlichen Versicherungen, wie der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung.