Arbeitslosigkeit - Private Krankenversicherung

Werden privat Krankenversicherte arbeitslos, bleiben sie zunächst in der privaten Krankenkasse. Bei Beziehern von ALG I ist es möglich, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Allerdings kann diese Möglichkeit nicht immer ausgeschöpft werden. Trifft die Arbeitslosigkeit jemanden, der älter als 55 Jahre ist, wird der Wechsel ausgeschlossen. Arbeitslose privat Krankenversicherte erhalten bei ALG I vom Leistungsträger die Beiträge zur privaten Krankenkasse in der Höhe, wie sie bei der gesetzlichen Krankenkasse angefallen wären.

Erhalten privat Krankenversicherte sofort ALG II, dann verbleiben sie in der privaten Krankenversicherung. Sie werden auf den standardisierten Basistarif herabgestuft, welcher sich an der gesetzlichen Krankenkasse orientiert. Laut Urteil des Bundessozialgerichts vom Januar des Jahres 2011 werden Hartz-IV-Empfängern vom Leistungsträger die Kosten für die PKV erstattet. Diese werden direkt an die Versicherung überwiesen, wobei für ALG-II-Bezieher der Beitrag halbiert wird. Will der Hartz-IV-Empfänger nicht in den Basistarif der privaten Krankenkasse wechseln, muss er selbst für die Mehrkosten aufkommen.