Fahrerflucht-Schäden - Leistungen der Kfz-Versicherung

Jahr für Jahr gibt es in Deutschland Tausende Schaden-Fälle von Fahrer- bzw. Unfallflucht. Statistisch gesehen sucht jeder Fünfte das Weite, nachdem er einen Unfall-Schaden verursacht hat. Gerade wenn nach einem Aufprall nur kleinere Schrammen und Dellen überbleiben, fühlt manch einer sich versucht, auf das Gaspedal zu drücken. Doch wer widerrechtlich den Unfallort verlässt, handelt nicht nur unmoralisch, sondern macht sich schlichtweg strafbar. Denn Fahrerflucht stellt ganz klar eine Straftat dar und wird als solche auch konsequent und mit allen strafrechtlichen Mitteln verfolgt.

Unfallflucht = Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die rechtlichen Regelungen zum Thema Fahrerflucht finden sich im deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Dort wird unter dem Paragraphen 142 Fahrerflucht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort definiert. Zudem heißt es dort, dass der Unfallverursacher sich erst dann vom Unfallort entfernen darf, wenn er ausreichend Gelegenheit gegeben hat, sich kenntlich zu machen. Die Pflichten des Unfallverursachers sind zum Beispiel dann erfüllt, wenn seine Personalien und der Unfallhergang von der Polizei aufgenommen wurden. Auch der einvernehmliche Austausch der Personalien zwischen den Unfallbeteiligten erfüllt die rechtlichen Anforderungen des Gesetzgebers. Die Rechtspraxis erklärt, dass dadurch die gegenseitige Erlaubnis zum Verlassen des Unfallortes erteilt wird. Eine Fahrerflucht liegt dann nicht mehr vor.

Wer Fahrerflucht begeht und von den Ordnungshütern erwischt wird, muss mit satten Strafen rechnen. Bei schwerwiegenden Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. Wer mit Geldbußen und Punkten in Flensburg bestraft wird, kommt noch glimpflich davon. Ärger droht auch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie wird zwar von Gesetzes wegen Haftpflichtansprüche des geschädigten Dritten befrieden, kann und wird flüchtige Fahrer aber in Regress nehmen.