Instanz - Rechtsschutzversicherung

Das Gebiet Arbeitsrecht ist für Beschäftigte, sowie für Arbeitgeber ein klar definierter Bereich, an dem sich beide Parteien orientieren können. Das Arbeitsrecht verfügt allerdings nicht über exklusive Validiertem, bedeutet eine alleinige Gültigkeit, nach dem sich Tarifparteien und der Tarifvertrag richten müssen. Das Arbeitsrecht gibt den Weg vor, der von allen Parteien zu beschreiten ist – die Umsetzung der arbeitsrechtlichen Vorgaben ist allerdings mit den jeweiligen Tarifverträgen umzusetzen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten und werden eklatante Verstöße gegen Tarifverträge bemerkbar, sollte im Vorfeld bereits eine Rechtschutzversicherung vorhanden sein. Dies hat den Hintergrund, dass bei einem arbeitsrechtlichen Streitverfahren, in dem kein Vergleich durch die jeweiligen Tarifparteien möglich ist, die Kosten in der 1. Instanz von dem Kläger, sowie von der Gegenpartei allein getragen werden.

Hier zählt in dieser Instanz nicht die Schuldfrage, die üblicherweise bestimmt, wer die Kosten des Verfahren auferlegt bekommt. Wird also erkennbar, dass die Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber eine juristische Regelung benötigt, ist eine Anmeldung der voraussichtlichen Anwaltskosten, sowie der Prozessgebühren frühzeitig durchzuführen. Wird in der 1. Instanz, in der selbst durch das Gericht keine juristische Lösung gefunden werden konnte, ein weiterer Termin zur Verhandlung vor dem nächsten höheren Arbeitsgericht anberaumt, müssen die Kosten aus der ersten Instanz bereits beglichen worden sein.