Invalidenrente - Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Begriff Invalidenrente wird als Synonym für den Terminus Erwerbsunfähigkeitsrente gebraucht. Anspruch auf diese hat eine Person, die grundsätzlich in die Rentenversicherungskasse eingezahlt hat. Standardisiert hat somit ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf diese Rentenart. Dieser Anspruch kann dann geltend gemacht werden, wenn eine Person aufgrund von Krankheit oder Invalidität nicht mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Aus welchem konkreten Krankheitsgrund die Person entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr nachkommen kann, spielt in diesem Kontext keine Rolle.

Die Höhe der Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach dem Altersrentenanspruch. Die Leistungen sind allerdings gering, sodass eine etwaige Invalidenrente keine ausschließliche Möglichkeit darstellt, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Deutlich ertragreicher wäre eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die bereits dann greift, wenn der Versicherungsnehmer seinem Beruf, nicht etwa seiner gegenwärtigen Tätigkeit, nicht mehr nachkommen kann.