Wegeunfall - Unfallversicherung-Leistung

Als Wegeunfall wird im Versicherungswesen ein solcher Unfall bezeichnet, den ein Arbeitnehmer auf seinem Arbeitsweg erleidet. Voraussetzung für das Vorliegen eines Wegeunfalls ist der direkte Arbeitsweg, also der Weg, der direkt vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstätte (oder umgekehrt) des Arbeitnehmers führt. Das bedeutet nicht, dass dieser den kürzesten oder schnellsten Weg zu wählen hat. Unterwegs dürfen jedoch keine privaten Tätigkeiten, wie etwa Einkäufe oder Arztbesuche, durchgeführt werden.

Solche Besorgungen werden als "Abwege" vom regulären Arbeitsweg bezeichnet und sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz tritt erst dann wieder ein, wenn der Arbeitnehmer auf den direkten Arbeitsweg zurückkehrt. Rechtlich ist der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt und ist ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Ein Arbeitsunfall liegt hingegen beispielsweise dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf einer Dienstreise oder einem Betriebsweg befindet.