Arbeitswegeunfall - Kfz-Versicherung Leistung

Unter einem Arbeitswegeunfall wird ein Unglücksfall mit Schaden verstanden, welcher sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um den Hin-oder Rückweg handelt. Weiterhin ist unerheblich, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmer ist also in seinem PKW genauso gut abgesichert wie als Fußgänger, Radfahrer oder Nutzer eines öffentlichen Verkehrsmittels. Unter einem Arbeitsweg wird dabei der direkte Weg von zu Hause zur Arbeit verstanden. Dies betrifft auch Strecken, die nicht vom eigenen Zuhause, sondern beispielsweise von dem der Freundin oder des Freundes zurückgelegt werden. Hierbei gilt allerdings, dass der Wohnort des Freundes oder der Freundin nicht wesentlich weiter von der Arbeit entfernt sein darf, als der eigene Wohnort. Außerdem muss der Aufenthalt in der Wohnung des Freundes oder der Freundin länger als zwei Stunden gedauert haben. Alle Wege, die vom Arbeitsweg abweichen, sind nicht versichert. So ist der Besuch eines Coffeeshops kein Arbeitsweg, selbst wenn dieser direkt auf dem Weg zur Arbeit liegt. Demnach ist es kein Arbeitswegeunfall, wenn der Arbeitnehmer im Coffeeshop ausrutscht und sich ein Bein bricht.

Wie und wo ist der Unfall zu melden

Ereignet sich ein Arbeitswegeunfall, so ist er sofort bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. In der Regel sollte der Arbeitgeber die Formblätter hierfür besitzen. Wichtig ist, dass der Unfall und der entstandene Schaden sofort, d.h. am selben Tag gemeldet wird. Dies gilt auch für Unfälle, welche zunächst harmlos erscheinen. Es ist zum Beispiel möglich, dass auch schon bei einem einfachen Sturz später Komplikationen auftreten können, die nicht abzusehen waren.