Sachschäden - Kfz-Versicherung

Als Sachschaden wird ein Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen infolge eines Unfalls bezeichnet.

Kommen bei einem Autounfall Sachen, d.h. Dinge der unbelebten Natur, zu Schaden, wird von einem Sachschaden gesprochen. Wenn infolge eines Unfalls Personen zu Schaden kommen, wird vom Personenschaden gesprochen. Als bewegliche Sache gelten z.B. Kraftfahrzeuge oder Wertgegenstände, die sich im Auto befinden und beim Unfall beschädigt werden. Doch bei einem Verkehrsunfall können auch Gebäude, Leitplanken oder die Straße selbst beschädigt werden. Diese Gegenstände gelten als unbewegliche Sachen. Obwohl Tiere in Sinne des Gesetzes (§ 90a BGB) nicht als Sachen gelten, sind für sie die gleichen Regelungen, wie für Sachen, gültig.

Entstehen bei einem Unfall Sachschäden, werden diese von der Versicherung abgedeckt. Daher schreibt der Gesetzgeber den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Die Beseitigung von Sachschäden kann mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden werden, deswegen sind auch die Mindestdeckungssummen, die im Versicherungsvertrag festgehalten werden, gesetzlich vorgeschrieben (Pflichtversicherungsgesetz § 4). Für Sachschäden sind es 1 Mio. Euro, bei Personenschäden – 7,5 Mio. Euro. Für den Versicherungsnehmer besteht außerdem die Möglichkeit, eine höhere Deckungssumme vertraglich festzulegen.