Verhalten nach Autounfall - Tipps

Im folgenden Ratgeber möchten wir Sie darüber aufklären, wie Sie sich nach einem Autounfall am besten verhalten. Dabei steht zunächst die Frage im Raum, ob eine Fahrlässigkeit Auslöser für den Verkehrsunfall ist und unter welchen Bedingungen Leistungen der Kfz-Versicherung zu erwarten sind.

Fahrlässigkeit

Bei Fahrlässigkeit wird ein Autounfall immer besonders teuer, da Sie zumindest eine Teilschuld erhalten und die Versicherung Zahlungen verweigern kann. Hinter dem Steuer handeln Sie immer dann fahrlässig, wenn Sie die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht mehr gewährleisten können. Das ist beispielsweise der Fall bei:

  • Alkohol am Steuer
  • Telefonieren während der Fahrt
  • Sekundenschlaf
  • Fahren ohne benötigte Sehhilfe

Alkohol am Steuer ist für Fahranfänger absolut tabu, genauso wie für alle die ein Fahrzeug fahren, für das ein Personenbeförderungsschein notwendig ist. Für alle anderen gilt die Grenze 0,3 Promille.

Kommt es aufgrund eines Telefonats während der Fahrt zu einem Unfall, kann das als Fahrlässigkeit ausgelegt werden, selbst wenn Sie die Freisprecheinrichtung nutzen. Da Sekundenschlaf sich vorher ankündigt, wird auch er als Fahrlässigkeit ausgelegt, wenn Sie durch das Einschlafen einen Unfall verursachen.

Benötigen Sie eine Brille, dann setzen Sie diese bitte immer im Straßenverkehr auf. Das Fahren ohne Sehhilfe kann im Falle eines Autounfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belangt werden.

Verhalten am Unfallort

Unfallstelle absichern

Sichern Sie die Unfallstelle immer korrekt ab, um keine weiteren Unfälle zu provozieren. (Nähere Informationen erhalten Sie dazu künftig in unseren Ratgeber „Checkliste, wie Sie bei einem Autounfall Menschenleben retten können!“) Räumen Sie bei Bagatellschäden so schnell wie möglich die Unfallstelle, aber vergessen Sie vorher nicht den Unfall mittels Fotos und Skizzen zu dokumentieren.

Nicht den Unfallort verlassen

Bauen Sie einen Unfall und entfernen Sie sich danach ohne Angabe Ihrer Daten (Name, Adresse, Versicherung, Kennzeichen) von der Unfallstelle, dann ist das Fahrerflucht. Selbst wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist, müssen Sie dafür sorgen, dass alle Unfallbeteiligten Ihre Daten erhalten. Rammen Sie also ein parkendes Fahrzeug, warten Sie auf den Fahrzeuginhaber. Taucht er nach einer angemessenen Wartezeit (sie beträgt minimal 30 Minuten) nicht auf, dann hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten am Fahrzeug und informieren umgehend die nächste Polizeidienststelle.

Rettungsdienst informieren

Sind Personen zu Schaden gekommen, dann muss natürlich zügig der Rettungsdienst gerufen und sachdienlich informiert werden.

Erste Hilfe leisten

Zum richtigen Verhalten am Unfallort gehört es ebenfalls, dass Sie Erste Hilfe leisten, falls es notwendig ist. Haben Sie keine Angst medizinische Fehler zu begehen oder tauglichere Passanten anzusprechen; dafür können Sie nicht belangt werden. Leisten Sie aber keine Erste Hilfe, machen Sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Allerdings gilt hier, dass Sie sich zur Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen müssen und dürfen.

Wildunfälle immer melden

Bei Wildunfällen muss immer das Forstamt oder die Polizei informiert werden, selbst wenn das Wild flieht. Ist das Wild tot, dann nehmen Sie es auf keinen Fall mit, denn das entspricht dem Tatbestand der Wilderei.

Keine Schuldbekenntnisse am Unfallort

Selbst wenn Sie sich eindeutig als Schuldiger fühlen bzw. sehen, dann machen Sie dazu keine Angaben gegenüber dem Unfallgegner, noch gegenüber der Polizei. Eine spontane Schuldanerkennung kann dazu führen, dass Sie Probleme mit Ihrer Versicherung bekommen. Die Schuldfrage sollten Sie nur in Rücksprache mit dem Versicherer bzw. mit einem Rechtsbeistand erörtern.

Gaffen behindert

Wird an der Unfallstelle bereits Hilfe geleistet, dann bleiben Sie bitte nicht dort stehen, um das Treiben zu beobachten. Es muss sichergestellt werden, dass die Rettungskräfte freien Zugang haben. Falls Sie diese, etwa wegen Ihrer Schaulust, behindern, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Nicht ausfallend werden

Meist ist man nach einem Unfall in einer psychisch angeschlagenen Verfassung. Lassen Sie sich aber nicht verleiten, beispielsweise gegenüber den Polizeibeamten ausfällig zu werden. Zwar gibt es den Tatbestand der Beamtenbeleidigung nicht, aber den Tatbestand der Beleidigung. Da Polizisten schnell Anzeigen aufnehmen können, denn das ist ihr Beruf, haben Sie also eher ein Verfahren wegen Beleidigung am Hals, als wenn Sie Ihren Nachbarn beschimpfen. Außerdem glaubt man dem Besonnenen eher, als dem Streithahn.

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