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Ausfalldeckung in der Haftpflichtversicherung

Was leistet die Ausfalldeckung der Privathaftpflicht? und worum geht es bei der Ausfalldeckung? Die Ausfalldeckung, auch Forderungsausfalldeckung genannt, ist ein optionaler Bestandteil der privaten Haftpflichtversicherung. Sie deckt Schäden ab, die durch Personen verursacht wurden, die keine private Haftpflichtversicherung besitzen und den verursachten Schaden nicht begleichen können. Dabei geht es um einen Schaden, der an Sachwerten oder Personen entsteht und eben nicht gedeckt ist. In solchen Fällen kann der Geschädigte seine eigene private Haftpflichtversicherung zur Schadenregulierung in Anspruch nehmen.

Welche Konditionen gibt es in Verbindung mit der Ausfalldeckung der Haftpflicht?

Die maximale Höhe der Zahlungen richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme der Privathaftpflichtversicherung. Ansprüche können nicht nur bei nichtversicherten Schädigern geltend gemacht werden, sondern auch bei vorsätzlichen Handlungen seitens des Schädigers oder bei Forderungen, die gegenüber Tierhaltern entstehen. Um die eigene private Haftpflichtversicherung zur Ausfalldeckung heranzuziehen, muss die geforderte Schadenersatzsumme eine im Voraus vereinbarte Summe zzgl. eventueller Selbstbeteiligungen übersteigen. Dann wird der Teil der Forderungen übernommen, der diese Summe übersteigt. Die Ausfalldeckung der Privathaftpflicht übernimmt jedoch weder einen Schaden, der durch deliktunfähige Kinder verursacht wird, noch Forderungen, die durch Streik, Aufruhr, Erdbeben, Krieg o.ä. entstehen könnten.

Für einen erweiterten Schutz kann die Versicherung durch einen Schadenersatzrechtschutz ergänzt werden. In diesem Fall würde die Haftpflichtversicherung auch Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen übernehmen. Ein ausführlicher Vergleich der Versicherungen in Bezug auf Leistungen und Prämien ist in diesem Fall sicherlich angebracht.

Voraussetzungen für das Einspringen der Ausfalldeckung

Der Versicherungsnehmer benötigt einen rechtskräftigen Titel gegen den Schadenverursacher. Dieser kann vor Gericht erwirkt werden. Auch ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis wird vom Versicherer akzeptiert. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass eine sinnvolle Zwangsvollstreckung keinen Erfolg hatte. Der Nachweis ist das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers.

Kann der Schaden über eine andere Sachversicherung des Verursachers beglichen werden oder aus der Sozialversicherung, dann wird die Ausfalldeckung nicht aktiv. Das gilt auch, wenn die Sozialhilfe leistungspflichtig ist.

Schadenhöhe und Selbstbeteiligung

Die Ausfalldeckung trägt nicht 100 Prozent des Schadens, denn die übliche Selbstbeteiligung liegt zwischen 2000 und 5000 Euro. Die maximale Höhe der Forderungsausfalldeckung ist gleich der Summe, die für die Haftpflichtversicherung gilt.

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